{imageCollection.image.0.alternative ?: 'Bild'}

Schritte zur Beantragung einer Schulbegleitung

Unterstützungsbedarf erkennen und nachweisen

Zunächst muss festgestellt werden, dass Ihr Kind im Schulalltag auf Unterstützung angewiesen ist. Dies geschieht in der Regel durch ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, das die Art und den Umfang der Beeinträchtigung dokumentiert und den Bedarf an Schulbegleitung begründet.



Austausch mit der Schule

Suchen Sie das Gespräch mit der Schule. Lehrkräfte, Schulleitung und ggf. Schulsozialarbeiter können den Bedarf bestätigen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Eine schulische Stellungnahme über den Förderbedarf ist oft erforderlich.

 

Antrag beim zuständigen Amt stellen.

Je nach Art der Beeinträchtigung stellen Sie den Antrag beim Jugendamt (bei seelischer Behinderung) oder beim Sozialamt (bei körperlicher oder geistiger Behinderung).

Das Jugendamt ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (z.B. Autismus, ADHS) gemäß § 35a SGB VIII und leistet in der Regel bis zum 18. Lebensjahr ggf. auch in Einzelfällen darüber hinaus. 

Das Sozialamt übernimmt die Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach SGB IX und SGB XII ohne Altersbegrenzung. 

und
 
Erforderliche Unterlagen einreichen

        - Ärztliches oder psychologisches Gutachten
        - Stellungnahme der Schule
        - Ggf. weitere Berichte (z.B. von Therapeuten oder vorherigen Einrichtungen)
        - Stundenplan des Kindes

 

Prüfung und Entscheidung durch das Amt

Das Amt prüft die Unterlagen und kann ggf. weitere Gutachten oder eine Anhörung des Kindes verlangen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung und den Umfang der Schulbegleitung.

Beim Jugendamt wird im Rahmen des Antragsverfahrens ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII erstellt. Dieser wird gemeinsam mit den Eltern und ggf. weiteren Beteiligten besprochen und dokumentiert die Ziele und Maßnahmen der Unterstützung.  Das Jugendamt muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang die Zuständigkeit klären und nach Vorliegen aller Unterlagen zügig entscheiden.

Beim Sozialamt erfolgt die Planung über einen Gesamtplan nach § 144 SGB IX bzw. SGB XII, der ebenfalls die individuellen Bedarfe und Leistungen festhält. Beim Sozialamt gibt es ebenfalls Fristen, die jedoch regional unterschiedlich gehandhabt werden können.
 
 

Auswahl der Schulbegleitung

Nach der Bewilligung erfolgt die Auswahl einer geeigneten Schulbegleitung. Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters und können dies im Antrag angeben.
 

 

Wichtig: 

Der gesamte Prozess kann mehrere Wochen dauern. Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, idealerweise einige Monate vor Schuljahresbeginn. Die Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Schulbegleitung beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Wochen. Je nach zuständiger Behörde und individueller Situation kann das Verfahren auch etwas länger dauern, insbesondere wenn Unterlagen fehlen oder zusätzliche Gutachten eingeholt werden müssen. In manchen Regionen oder komplexeren Fällen kann die Entscheidung bis zu 6 bis 12 Wochen in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, um einen reibungslosen Start zu gewährleisten.