Wer trägt die Kosten?
Die Kostenübernahme für Schulbegleitung ist in Deutschland gesetzlich verankert und erfolgt in der Regel durch öffentliche Kostenträger. Je nach individuellem Bedarf und Art der Beeinträchtigung kommen unterschiedliche Anlaufstellen infrage:
Kostenträger | Zuständig bei… | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Jugendamt | Seelische Behinderungen | § 35a SGB VIII |
Sozialamt | Körperliche oder geistige Behinderungen | § 54 SGB XII, § 112 SGB IX |
Krankenkasse | Medizinische/pflegerische Leistungen | § 43 SGB V |
Welcher Kostenträger ist zuständig?
Jugendamt
Übernimmt die Kosten, wenn eine seelische Behinderung vorliegt (z. B. Autismus, ADHS, emotionale Störungen). Voraussetzung ist ein fachärztliches Gutachten.
Sozialamt
Zuständig bei körperlichen oder geistigen Behinderungen, etwa bei motorischen Einschränkungen oder geistiger Entwicklungsverzögerung.
Krankenkasse
Nur in Ausnahmefällen, wenn die Begleitung medizinisch-pflegerische Aufgaben übernimmt (z. B. Medikamentengabe bei chronischen Erkrankungen).
Wie läuft die Beantragung der Kostenübernahme ab?
1. Bedarf feststellen: Eltern oder Schule erkennen, dass das Kind ohne Unterstützung nicht am Unterricht teilnehmen kann.
2. Diagnose einholen: Ein ärztliches oder psychologisches Gutachten bestätigt den Bedarf.
3. Antrag stellen: Der Antrag auf Kostenübernahme wird beim zuständigen Amt (Jugendamt oder Sozialamt) eingereicht. Die notwendigen Unterlagen sind Gutachten, Stellungnahmen der Schule und ggf. weitere Nachweise.
4. Prüfung durch das Amt: Das Amt prüft die Unterlagen und den individuellen Bedarf.
5. Bewilligung: Nach positiver Entscheidung wird die Schulbegleitung bewilligt und die Kosten übernommen. Die Eltern müssen in der Regel keinen Eigenanteil leisten.
Wichtige Hinweise für Eltern:
Die Kostenübernahme gilt für alle Schularten (Grundschule, weiterführende Schulen, Förderschulen).
Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig vor Schuljahresbeginn zu stellen, da die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann. Bei Unsicherheiten, welches Amt zuständig ist, wird der Antrag automatisch an die richtige Stelle weitergeleitet. Für die Offene Ganztagsschule oder Betreuung außerhalb der regulären Unterrichtszeiten gelten teilweise gesonderte Regelungen.
Anträge können selbstverständliche auch während des laufenden Schuljahres gestellt werden. Der Eintritt in die Kitagruppe oder die Klasse ist nicht zwingend an den Schuljahresbeginn gekoppelt.
Die Kosten für eine Schulbegleitung werden in der Regel vollständig übernommen. Entscheidend ist der individuelle Unterstützungsbedarf und die Art der Beeinträchtigung. Der Antrag auf Kostenübernahme sollte gleich mit allen erforderlichen Unterlagen gestellt werden, um einen reibungslosen Start in den Schul- oder Kitaalltag zu gewährleisten.
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